Bedingungen

Diese Version ist gültig ab: 1. Juli 2024

Präambel

Atleta ermöglicht es Veranstaltern von (Sport-)Veranstaltungen, über die von Atleta zur Verfügung gestellten Dienste Produkte und/oder Dienstleistungen an Teilnehmer von (Sport-)Veranstaltungen zu verkaufen. Atleta fungiert lediglich als Anbieter der E-Commerce-Plattform und ist in keiner Weise Partei einer Vereinbarung zwischen dem Nutzer und einem Endnutzer. Atleta dient lediglich als Plattform und kann daher niemals für Schäden haftbar gemacht werden, die Nutzern durch die Nutzung der Dienste entstehen.

Artikel 1. Definitionen

  1. Atleta: ein Handelsname von Atleta B.V. und der Nutzer dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Atleta hat seinen satzungsgemäßen Sitz in Amsterdam und ist im Handelsregister unter der Nummer 34166146 eingetragen.

  2. Nutzer: eine natürliche oder juristische Person, die Dienste von Atleta bezieht.

  3. Endnutzer: eine natürliche oder juristische Person, die Produkte und/oder Dienstleistungen von einem Nutzer über eine Veranstaltung bezieht.

  4. Dienst: die von Atleta erbrachte Dienstleistung, worunter in jedem Fall zu verstehen ist: die Erstellung von Veranstaltungen durch den Nutzer.

  5. Veranstaltung: ein über Atleta angebotenes digitales Softwaresystem, über das der Nutzer Produkte und/oder Dienstleistungen anbieten kann, die von Dritten im Wege eines Fernabsatzvertrags vom Nutzer erworben werden können.

  6. Konto: ein einzigartiges persönliches Konto eines Nutzers, über das ein Nutzer verfügen muss, um eine Veranstaltung zu erstellen.

  7. Plattformgebühr: die Gebühr, die Atleta für jedes über eine Veranstaltung an einen Endnutzer verkaufte Produkt oder jede verkaufte Dienstleistung berechnet.

  8. Wiederverkaufsplattform: eine von Atleta angebotene Funktionalität, auf der Endnutzer die Möglichkeit haben, ihre gekauften Tickets an andere Endnutzer weiterzuverkaufen.

  9. Website: die Website von Atleta, unter anderem erreichbar unter www.atleta.cc.

Artikel 2. Allgemeine Bestimmungen

  1. Nutzer können keine Rechte daraus ableiten, dass Atleta diese Bedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt flexibel anwendet oder die strikte Einhaltung dieser Bedingungen nicht einfordert.

  2. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder für unwirksam erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang in Kraft, und Atleta und der Nutzer werden sich bemühen, neue Bestimmungen zu vereinbaren, die die unwirksamen bzw. für unwirksam erklärten Bestimmungen ersetzen, wobei Zweck und Sinn der unwirksamen bzw. für unwirksam erklärten Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt werden.

  3. Atleta behält sich das Recht vor, seine allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, auch für bereits bestehende Verträge. Wenn Atleta die Bedingungen ändert, informiert sie den Nutzer einen Monat vor der Änderung darüber. Es steht den Nutzern sodann frei, den Vertrag ab dem Zeitpunkt, an dem die neuen allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft treten, oder bis spätestens sieben Tage nach Inkrafttreten der neuen Bedingungen aufzulösen.

Artikel 3. Anmeldung

  1. Um ein Konto zu erstellen, muss man mindestens 18 Jahre alt sein.

  2. Durch die Erstellung eines Kontos erklärt der Nutzer, dass die Dienste ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden. Die Dienste dürfen nicht für persönliche Zwecke bzw. Hobbyzwecke genutzt werden.

  3. Die Dienste dürfen ausschließlich von einem Nutzer mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum genutzt werden.

  4. Der Nutzer hat bei der Anmeldung alle (persönlichen) Daten wahrheitsgemäß anzugeben. Etwaige Änderungen der (persönlichen) Daten hat der Nutzer Atleta unverzüglich durch Anpassung dieser Daten im Konto mitzuteilen.

  5. Erstellt eine natürliche Person ein Konto für ihren Arbeitgeber, ist bei der Erstellung des Kontos eine E-Mail-Adresse des Arbeitgebers anzugeben, und die Anmeldung gilt als im Namen des Arbeitgebers erfolgt.

  6. Jeder Nutzer legt bei der Anmeldung die Zugangsdaten selbst fest, mit denen der Zugriff auf das Konto möglich ist. Der Nutzer ist für die Vertraulichkeit dieser Zugangsdaten selbst verantwortlich. Wenn sich herausstellt, dass sich Dritte Zugriff auf das Konto verschaffen, ist Atleta berechtigt, das Konto vorübergehend zu sperren.

  7. Der Nutzer haftet für die (rechtswidrige) Nutzung der Zugangsdaten durch Dritte und für alle Handlungen oder Erklärungen, die über das Konto erfolgen.

  8. Atleta haftet niemals für Schäden, die dem Nutzer durch unbefugten Zugriff auf das Konto entstehen.

  9. Der Nutzer stellt Atleta von allen Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund von Schäden geltend machen, die durch unrechtmäßig erlangten Zugriff auf das Konto des Nutzers entstehen.

Artikel 4. Veranstaltung

  1. Es ist einem Nutzer strengstens untersagt, über eine Veranstaltung Produkte und/oder Dienstleistungen anzubieten, die in irgendeiner Weise Rechte Dritter verletzen, gegen die guten Sitten verstoßen und/oder in irgendeiner Weise gegen Gesetze oder Vorschriften verstoßen.

  2. Der Nutzer hat beim Angebot von Produkten und/oder Dienstleistungen im Rahmen einer Veranstaltung alle Gesetze und Vorschriften zu beachten, die für den Verkauf der betreffenden Produkte und/oder Dienstleistungen gelten. Der Nutzer hat die Endnutzer gemäß den geltenden Vorschriften des Landes, in dem der Nutzer seinen Sitz hat, angemessen über die Rechte und Pflichten der Endnutzer zu informieren.

  3. Ergänzend zu den Bestimmungen in Artikel 4.2 hat der Nutzer allgemeine Geschäftsbedingungen und eine Datenschutzerklärung zu verwenden und diese für Endnutzer einsehbar zu machen, um Endnutzern zu ermöglichen, vor dem Erwerb eines Produkts und/oder einer Dienstleistung vom Nutzer von ihren Rechten und Pflichten Kenntnis zu nehmen.

  4. Der Nutzer darf im Rahmen einer Veranstaltung nur Produkte und/oder Dienstleistungen anbieten, die der Nutzer selbst direkt an den Endnutzer liefert.

  5. Der Nutzer wird für jede(s) angebotene Dienstleistung und/oder Produkt die von Atleta angeforderten Daten bereitstellen, wie z. B. Preis, Bestand, Datum und Uhrzeit, zu der eine Dienstleistung angeboten wird, eventuelle Besonderheiten und sonstige Informationen, die pro Veranstaltung eingegeben werden können.

Artikel 5. Vertrag mit Endnutzern

  1. Der Nutzer ist vollkommen selbst für eine Veranstaltung und die dabei angebotenen Produkte, Aktivitäten, Werbeaktionen oder sonstigen Dinge verantwortlich, die der Nutzer anbietet bzw. zeigt. Atleta fungiert ausschließlich als technische E-Commerce-Plattform, die es Nutzern ermöglicht, über eine erstellte Veranstaltung Verträge mit Endnutzern zu schließen. Atleta wird niemals Partei einer Vereinbarung zwischen dem Nutzer und dem Endnutzer sein.

  2. Nimmt ein Endnutzer eine Dienstleistung oder ein Produkt in Anspruch, wird die Zahlung des Endnutzers an den Nutzer durch Atleta oder einen externen Anbieter von Zahlungssystemen (einen sogenannten Service Payment Provider) abgewickelt. Der Nutzer ist selbst für die Beauftragung eines Service Payment Providers und die Begleichung eventueller Gebühren verantwortlich, die dieser Service Payment Provider dem Nutzer in Rechnung stellt. Der Nutzer hat die vom Service Payment Provider erhaltenen Kontodaten in das Konto einzugeben, damit die von einem Endnutzer geleisteten Zahlungen nach Abzug der in Artikel 7 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Gebühr(en) an den Nutzer ausgezahlt werden können.

  3. Der Nutzer bestimmt die Preise der Produkte und/oder Dienstleistungen selbst. Der Nutzer hat die Preise inklusive MwSt. anzugeben und ist selbst für die Abführung von Steuern usw. verantwortlich. Wenn der Nutzer dem Endnutzer Servicekosten in Rechnung stellen möchte, hat der Nutzer diese Servicekosten als separates Produkt und/oder separate Dienstleistung in der betreffenden Veranstaltung anzulegen.

Artikel 6. Nutzung von Atleta

  1. Der Dienst wird dem Nutzer von Atleta „wie besehen“ zur Verfügung gestellt. Atleta hat das Recht, bestimmte Funktionalitäten des Dienstes anzupassen oder zu entfernen. Atleta wird den Nutzer vorab über Änderungen innerhalb des Dienstes informieren, es sei denn, eine vorherige Ankündigung durch Atleta kann im Einzelfall vernünftigerweise nicht abgewartet werden.

  2. Der Nutzer bleibt jederzeit für die Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber einem Endnutzer verantwortlich.

  3. Der Nutzer ist selbst für das ordnungsgemäße Funktionieren seiner Hardware- und Softwarekonfiguration sowie der erforderlichen Telekommunikationsmittel verantwortlich, um Zugriff auf die Dienste zu erhalten und mit Endnutzern und/oder Atleta zu kommunizieren.

  4. Der Nutzer erteilt Atleta eine unwiderrufliche Vollmacht, den Firmennamen des Nutzers und/oder den Namen einer Veranstaltung des Nutzers für Werbezwecke zu verwenden, wie z. B. die Darstellung des Namens des Nutzers auf der Website oder die Darstellung des Namens der Veranstaltung des Nutzers auf der Website.

  5. Der Nutzer hat alle geistigen Eigentumsrechte zu respektieren, die Atleta und/oder Dritten zustehen.

  6. Der Nutzer gilt als „Verantwortlicher“ im Sinne der Datenschutzgesetzgebung und hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die erhaltenen personenbezogenen Daten im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften zu verarbeiten.

  7. Personenbezogene Daten, die von Atleta in ihrer Eigenschaft als „Verantwortlicher“ verarbeitet werden, werden gemäß der Datenschutzerklärung von Atleta verarbeitet. Wird Atleta als „Auftragsverarbeiter“ im Sinne der Datenschutzgesetzgebung eingestuft, findet der Auftragsverarbeitungsvertrag, wie in Artikel 12 ff. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen dargelegt, Anwendung.

  8. Der Nutzer hat Handlungen zu unterlassen, die das Funktionieren der Website oder der Systeme von Atleta verlangsamen oder einschränken könnten.

  9. Verstößt der Nutzer gegen eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, hat Atleta das Recht, das Konto des Nutzers und die dazugehörigen Veranstaltungen unverzüglich zu sperren und zu löschen, ohne dass Atleta zum Ersatz jeglicher Form von Schäden verpflichtet ist.

Artikel 7. Vergütung

  1. Für jedes über eine Veranstaltung an einen Endnutzer verkaufte Produkt oder jede verkaufte Dienstleistung berechnet Atleta eine Plattformgebühr.

  2. Der Nutzer hat die Wahl zwischen folgenden Optionen hinsichtlich der Zahlung der in Artikel 7.1 genannten Gebühr:


    a) Atleta verrechnet die Plattformgebühr mit dem vom Endnutzer für den Kauf von Produkten und/oder Dienstleistungen über eine Veranstaltung des Nutzers gezahlten Betrag, und dieser Betrag wird von dem dem Nutzer zustehenden Kaufbetrag der betreffenden Dienstleistungen und/oder Produkte in Abzug gebracht;
    b)
    I. Atleta stellt die Plattformgebühr dem Endnutzer in Rechnung. Der vom Endnutzer für den Kauf von Produkten und/oder Dienstleistungen über eine Veranstaltung des Nutzers gezahlte Betrag wird um die Plattformgebühr erhöht.
    

II. Der Endnutzer ist verpflichtet, den Betrag für den Kauf von Produkten und/oder Dienstleistungen über eine Veranstaltung des Nutzers an den Nutzer zu zahlen. Der Endnutzer ist verpflichtet, die Plattformgebühr an Atleta zu zahlen.
    

III. Der Endnutzer erhält zwei separate Rechnungen über den von ihm gezahlten Betrag für den Kauf von Produkten und/oder Dienstleistungen über eine Veranstaltung des Nutzers.

  3. Nimmt ein Nutzer die in Artikel 7.2 unter b genannte Option in Anspruch, stellt Atleta keine Kosten für die Dienste in Rechnung.



  4. Atleta behält sich das Recht vor, die fällige Vergütung jederzeit zu ändern, jedoch erst, nachdem dem Nutzer eine Mitteilung zugesandt wurde, in der die Änderung bekannt gegeben wird.

  5. Fordert ein Endnutzer, aus welchem Grund auch immer, eine Rückerstattung des vom Endnutzer gezahlten Betrags vom Nutzer, bleibt die Vergütung an Atleta fällig.

  6. Atleta ist niemals zur Rückerstattung einer Vergütung an den Nutzer oder den Endnutzer verpflichtet, es sei denn, Atleta hat ihre Verpflichtungen schuldhaft nicht erfüllt und kann daher aufgrund von Vertragsverletzung zur Rückerstattung der Vergütung verpflichtet werden.

  7. Sollte Atleta aus irgendeinem Grund eine unrichtige Gebühr einziehen, entbindet dies den Nutzer nicht von den in diesem Artikel festgelegten Zahlungsverpflichtungen. Atleta wird eine zu Unrecht in Rechnung gestellte Gebühr mit der nächsten an Atleta fälligen Vergütung verrechnen.

  8. Atleta wird dem Nutzer anhand eines Berichts oder einer Rechnung Einblick in die Anzahl der verkauften Dienstleistungen und/oder Produkte pro Veranstaltung und die von Atleta einbehaltenen Gebühren im Sinne dieses Artikels gewähren.

Artikel 8. Wiederverkaufsplattform

  1. Endnutzer können das Ticket, das sie für den Kauf von Produkten und/oder Dienstleistungen über eine Veranstaltung des Nutzers erhalten haben, über die Wiederverkaufsplattform von Atleta an andere Endnutzer weiterverkaufen. 



  2. Der verkaufende Endnutzer muss berechtigt sein, das Ticket zu verkaufen.

  3. Der verkaufende Endnutzer kann, solange sein Angebot nicht angenommen wurde, sein Angebot zum Verkauf des Tickets jederzeit widerrufen.

  4. Der verkaufende Endnutzer legt die Preise für die Produkte und/oder Dienstleistungen, die er verkaufen möchte, selbst fest. Atleta wird den Preis für die Produkte und/oder Dienstleistungen, die der verkaufende Endnutzer verkaufen möchte, um einen Prozentsatz von 5 % erhöhen.



  5. Der kaufende Endnutzer ist verpflichtet, den vom verkaufenden Endnutzer gewählten Betrag für den Kauf von Produkten und/oder Dienstleistungen über eine Veranstaltung des Nutzers zuzüglich des Prozentsatzes von 5 % an den Nutzer zu zahlen. 



  6. Atleta verrechnet den Prozentsatz von 5 % mit dem vom kaufenden Endnutzer gezahlten Betrag für den Kauf von Produkten und/oder Dienstleistungen über eine Veranstaltung des Nutzers, und dieser Betrag wird von dem dem Nutzer zustehenden Kaufpreis der betreffenden Dienstleistungen und/oder Produkte abgezogen.



  7. Sobald ein kaufender Endnutzer den vom verkaufenden Endnutzer gewählten Betrag für den Kauf von Produkten und/oder Dienstleistungen über eine Veranstaltung des Nutzers zuzüglich des Prozentsatzes von 5 % beglichen hat, wird das alte Ticket deaktiviert und der kaufende Endnutzer erhält ein neues Ticket für die Produkte und/oder Dienstleistungen über eine Veranstaltung des Nutzers.



  8. Der verkaufende Endnutzer erhält eine Rückerstattung von 95 % des gewählten Betrags für den Kauf von Produkten und/oder Dienstleistungen über eine Veranstaltung des Nutzers, nachdem der kaufende Endnutzer den vom verkaufenden Endnutzer gewählten Betrag für den Kauf von Produkten und/oder Dienstleistungen über eine Veranstaltung des Nutzers zuzüglich des Prozentsatzes von 5 % beglichen hat.

  9. Atleta behält sich das Recht vor, den in diesem Artikel genannten Prozentsatz jederzeit zu ändern, jedoch erst, nachdem eine Mitteilung gesendet wurde, in der die Änderung bekannt gegeben wird.

  10. Sollte Atleta aus irgendeinem Grund einen unrichtigen Prozentsatz im Sinne dieses Artikels einziehen, entbindet dies den kaufenden Endnutzer nicht von den in diesem Artikel festgelegten Zahlungsverpflichtungen.

  11. Fordert ein kaufender Endnutzer aus irgendeinem Grund eine Rückerstattung des vom kaufenden Endnutzer gezahlten Betrags vom Nutzer, bleibt der in diesem Artikel genannte Prozentsatz an Atleta fällig. 



  12. Atleta ist niemals zur Rückerstattung einer Vergütung an den Nutzer oder den Endnutzer verpflichtet, es sei denn, Atleta hat ihre Verpflichtungen schuldhaft nicht erfüllt und kann daher aufgrund von Vertragsverletzung zur Rückerstattung der Vergütung verpflichtet werden.

Artikel 9. Beendigung

  1. Der Dienst wird auf unbestimmte Zeit bezogen. Der Nutzer kann den Dienst jederzeit kündigen.

  2. Nach der Kündigung wird Atleta alle Veranstaltungen des Nutzers löschen. Das Konto bleibt weiterhin zugänglich, damit der Nutzer historische Transaktionen einsehen kann.

  3. Atleta kann den Dienst einseitig, ohne Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Intervention durch schriftliche Mitteilung mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise beenden, wenn wichtige Gründe vorliegen, wozu in jedem Fall die folgenden Situationen gehören:

    • Dem Nutzer wird ein (vorläufiger) Zahlungsaufschub gewährt;

    • In Bezug auf den Nutzer wird die Insolvenz angemeldet oder eröffnet;

    • Der Nutzer handelt im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten oder verstößt gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag mit Atleta;

    • Der Nutzer verletzt Rechte Dritter;

    • Der Nutzer handelt im Widerspruch zu angemessenen Richtlinien oder Anweisungen von Atleta;

    • Der Nutzer reagiert nicht auf Korrespondenz per E-Mail, Telefon und/oder schriftlich (per Einschreiben oder einfachem Brief);

  4. Atleta ist aufgrund dieser Beendigung, wie in Artikel 9.3 festgelegt, niemals zu Schadenersatz verpflichtet.

  5. Hat der Nutzer zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits Leistungen zur Durchführung des Vertrags erhalten, sind diese Leistungen und die damit verbundene Zahlungsverpflichtung nicht rückabzuwickeln. Beträge, die Atleta vor dem Rücktritt im Zusammenhang mit dem eingezogen hat, was sie bereits zur Durchführung des Vertrags geleistet oder geliefert hat, bleiben unter Beachtung der Bestimmungen des vorigen Satzes unvermindert geschuldet.

Artikel 10. Haftung

  1. Atleta kann niemals für eine Nichtverfügbarkeit der Website oder des Dienstes haftbar gemacht werden.

  2. Atleta haftet nicht für Schäden, die einem Nutzer durch die Unrichtigkeit von Informationen und Inhalten entstehen, die von Nutzern und/oder Endnutzern bereitgestellt werden.

  3. Atleta kann nicht für Inhalte haftbar gemacht werden, die von einem Nutzer verbreitet werden und die Rechte Dritter verletzen.

  4. Für den Fall, dass Atleta wegen der Nichterfüllung von Verpflichtungen eines Nutzers haftbar gemacht wird, die dem Nutzer gesetzlich oder aufgrund dieser Bedingungen obliegen, stellt der Nutzer Atleta vollumfänglich frei.

  5. Atleta haftet niemals für Schäden, die einem Endnutzer durch die Nutzung des Dienstes entstehen. Wenn ein Endnutzer Atleta haftbar macht, stellt der Nutzer, mit dem der betreffende Endnutzer über den Dienst einen Vertrag geschlossen hat, Atleta vollumfänglich frei.

  6. Atleta ist berechtigt, im Rahmen von (Instandhaltungs-)Wartungsarbeiten ihre Systeme für eine begrenzte Zeit ganz oder teilweise außer Betrieb zu setzen, ohne dem Nutzer gegenüber zu Schadenersatz oder Kostenerstattung verpflichtet zu sein.

  7. Sollte Atleta wider Erwarten dennoch für Schäden haftbar sein, ist diese Haftung auf den Betrag begrenzt, der im jeweiligen Fall im Rahmen des von Atleta abgeschlossenen Versicherungsvertrags ausgezahlt wird. Erfolgt keine Auszahlung im Rahmen des im vorigen Satz genannten Versicherungsvertrags, ist die Haftung von Atleta in diesem Fall auf einen Betrag von 2.500 € (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) begrenzt.

Artikel 11. Geistiges Eigentum

  1. Alle Rechte an geistigem oder gewerblichem Eigentum an allen von Atleta entwickelten oder zur Verfügung gestellten Diensten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Website, Logos, Abbildungen, Fotos, Animationen, Videobilder und Texte, stehen ausschließlich Atleta oder deren Lizenzgebern zu.

  2. Die in Artikel 11.1 beschriebenen Eigentumsrechte von Atleta dürfen vom Nutzer in keiner Weise ohne ausdrückliche Zustimmung von Atleta verwendet werden.

  3. Verletzt ein Nutzer ein geistiges Eigentumsrecht von Atleta, hat der Nutzer eine pauschale und sofort fällige Vertragsstrafe von mindestens tausend Euro an Atleta zu zahlen. Atleta behält sich damit das Recht vor, vollen Schadenersatz geltend zu machen.

Artikel 12. Anwendbares Recht und Streitigkeiten

  1. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Nutzer und Atleta ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.

  2. Der Nutzer und Atleta werden die Gerichte erst anrufen, nachdem sie sich nach besten Kräften bemüht haben, eine Streitigkeit im gegenseitigen Einvernehmen beizulegen.

  3. Beschwerden eines Nutzers werden von Atleta mit äußerster Sorgfalt und Vertraulichkeit behandelt, wobei Atleta bestrebt ist, eine eingereichte Beschwerde innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zu bearbeiten.

  4. Sofern zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes vorschreiben, ist ausschließlich das Gericht in Amsterdam für Streitigkeiten zwischen Atleta und dem Nutzer zuständig.

Artikel 13. Auftragsverarbeitungsvertrag

  1. In Ergänzung zu den Bestimmungen in den vorangegangenen Artikeln vereinbaren Atleta und der Nutzer die folgenden Bedingungen in den Artikeln 13 bis 23 bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten.

  2. Der Nutzer wird als „Verantwortlicher“ im Sinne der Datenschutzgesetzgebung und Atleta als „Auftragsverarbeiter“ im Sinne der Datenschutzgesetzgebung eingestuft.

  3. Atleta wird die ihr gemäß der Verordnung obliegenden Verpflichtungen einhalten.

  4. Der Nutzer wird die ihm als Verantwortlichem gemäß der Verordnung obliegenden Verpflichtungen einhalten.

  5. Die von Atleta unter der Verantwortung des Nutzers zu verarbeitenden personenbezogenen Daten sind diesem Auftragsverarbeitungsvertrag als Anlage 1 beigefügt.

Artikel 14. Weitere Definitionen

  1. Verordnung: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

  2. Auftragsverarbeitungsvertrag: der Vertrag im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung.

  3. Nutzer: der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung.

  4. Betroffene Person: eine natürliche Person, auf die sich die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten beziehen.

  5. Verarbeiten/Verarbeitung: die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung durch Atleta.

  6. Unterauftragsverarbeiter: ein von Atleta eingeschalteter Dritter, der im Auftrag von Atleta personenbezogene Daten verarbeitet.

  7. Datenschutzverletzung: ein Sicherheitsvorfall im Sinne von Artikel 4 Absatz 12 of der Verordnung.

Artikel 15. Zweck der Vereinbarung und allgemeine Bestimmungen

  1. Die Parteien haben einen Vertrag geschlossen, in dem sich Atleta zur Lieferung von (Online-)Softwaresystemen an den Nutzer verpflichtet hat. Dieser Auftragsverarbeitungsvertrag wird geschlossen, um die Bedingungen festzulegen, unter denen der Nutzer personenbezogene Daten in der von Atleta angebotenen ICT-Umgebung verarbeiten lässt.

  2. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Atleta erfolgt ausschließlich im Rahmen der Durchführung des in Artikel 15.1 genannten Vertrags. Der Nutzer bestimmt, welche personenbezogenen Daten von Atleta verarbeitet werden und auf welche Kategorien von betroffenen Personen sich diese Verarbeitung bezieht. Atleta hat keinen Einfluss darauf, wie der Nutzer diese personenbezogenen Daten verarbeiten lässt.

  3. Atleta verarbeitet die personenbezogenen Daten ausschließlich für den Nutzer und verarbeitet diese nur auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Nutzers.

  4. Die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten bleiben jederzeit Eigentum des Nutzers und/oder der betroffenen Person.

  5. Der Nutzer ist für die Einhaltung aller relevanten Gesetze und Vorschriften im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Der Nutzer erklärt, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30 der Verordnung zu führen, in dem die Verarbeitung durch Atleta dokumentiert wird. Atleta und der Nutzer vereinbaren, dass Atleta die personenbezogenen Daten nur für die Zwecke verarbeitet, die in dem vom Nutzer geführten Verzeichnis festgelegt sind.

  6. Änderungen der Verarbeitungszwecke sind Atleta vom Nutzer schriftlich mitzuteilen.

Artikel 16. Sicherheit

  1. Atleta sichert zu, dass sie unter Berücksichtigung der in Artikel 32 der Verordnung genannten Anforderungen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen trifft, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

  2. Die von Atleta getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit der personenbezogenen Daten sind diesem Auftragsverarbeitungsvertrag als Anlage 2 beigefügt.

  3. Eventuelle zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen, die von Atleta zur Sicherheit der personenbezogenen Daten getroffen werden, werden dem Nutzer schriftlich mitgeteilt.

  4. Der Nutzer erklärt, dass die von Atleta getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit der personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen ausreichend sind.

  5. Atleta kann nicht garantieren, dass die Sicherheitsmaßnahmen jederzeit ausreichend sind, und kann daher keine Haftung für Schäden übernehmen, die infolge einer Datenschutzverletzung oder eines Sicherheitsvorfalls entstehen.

Artikel 17. Audits

  1. Der Nutzer hat die gesetzliche Pflicht, die Einhaltung aller relevanten Gesetze und Vorschriften im Zusammenhang mit der Verarbeitung zu überwachen, und ist für die Überwachung der Verarbeitung bei Atleta verantwortlich.

  2. Der Nutzer ist jederzeit berechtigt, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Atleta zu überprüfen (oder überprüfen zu lassen). Atleta wird auf erstes Verlangen des Nutzers Einblick in die Verarbeitung und die Art und Weise gewähren, wie Atleta die getroffenen Maßnahmen gemäß Artikel 16.2 und 16.3 umsetzt und ausführt.

  3. Lässt der Verantwortliche die in Artikel 17.2 genannte Überprüfung durch einen Dritten durchführen, muss dieser Dritte über die schriftliche Zustimmung des Nutzers verfügen.

  4. Der Zeitpunkt, zu dem der Nutzer oder der vom Nutzer beauftragte Dritte mit der Überprüfung der Verarbeitung durch Atleta beginnen kann, wird im Einvernehmen zwischen Atleta und dem Nutzer festgelegt. Atleta wird dem Nutzer oder dem vom Nutzer beauftragten Dritten spätestens zehn Tage nach dem ersten Verlangen des Nutzers Zugang zu den zu prüfenden Informationen gewähren.

  5. Alle Informationen, die dem Nutzer oder dem vom Nutzer beauftragten Dritten während der Überprüfung bekannt werden, werden von allen Parteien streng vertraulich behandelt.

  6. Die Kosten für die in den Artikeln 17.2 bis 17.5 genannten Überprüfungen trägt der Nutzer, es sei denn, aus einer Überprüfung geht hervor, dass Atleta eine Verpflichtung aus diesem Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Nutzer nicht eingehalten hat. In diesem Fall werden die Kosten für diese betreffende Überprüfung, sofern sie angemessen sind, von Atleta getragen.

Artikel 18. Unterauftragsverarbeiter

  1. Atleta ist berechtigt, Unterauftragsverarbeiter einzuschalten. Durch Unterzeichnung dieses Auftragsverarbeitungsvertrags stimmt der Nutzer zu, dass Atleta die in Anlage 3 dieses Vertrags genannten Unterauftragsverarbeiter einschaltet.

  2. Der Nutzer bleibt berechtigt, Bedingungen an die Verarbeitung durch die Unterauftragsverarbeiter gemäß Artikel 18.1 zu knüpfen.

  3. Atleta bleibt der Ansprechpartner für den Nutzer und bleibt für die Verarbeitung durch Unterauftragsverarbeiter verantwortlich.

  4. Atleta garantiert, dass zwischen Atleta und den Unterauftragsverarbeitern ein Vertrag geschlossen wurde oder geschlossen wird, in dem den Unterauftragsverarbeitern dieselben Verpflichtungen auferlegt werden, die für Atleta aus diesem Auftragsverarbeitungsvertrag hervorgehen. Auf erstes Verlangen des Nutzers wird Atleta Einblick in diese Verträge gewähren.

  5. Die Verarbeitung durch die in Artikel 18.1 genannten Unterauftragsverarbeiter findet ausschließlich innerhalb der Europäischen Union statt, es sei denn, Atleta hat den Nutzer schriftlich um Erlaubnis gebeten, die Verarbeitung außerhalb der Europäischen Union durchführen zu lassen, und der Nutzer hat seine Zustimmung dazu erteilt.

Artikel 19. Dauer und Beendigung des Vertrags

  1. Dieser Vertrag wird für die gleiche Dauer wie der zugrunde liegende Vertrag gemäß Artikel 15.1 geschlossen. Sobald dieser zugrunde liegende Vertrag endet, endet auch dieser Auftragsverarbeitungsvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

  2. Sobald dieser Auftragsverarbeitungsvertrag endet, wird Atleta die Verarbeitung einstellen, auch wenn der zugrunde liegende Vertrag gemäß Artikel 15.1 noch nicht (rechtswirksam) beendet wurde.

  3. Änderungen dieses Auftragsverarbeitungsvertrags können nur schriftlich erfolgen.

  4. Sobald der Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen Atleta und dem Nutzer endet, wird Atleta alle vom Nutzer zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten an den Nutzer übertragen. Dabei wird Atleta die personenbezogenen Daten so übertragen, dass die Anforderungen des Artikels 20 der Verordnung erfüllt sind.

  5. Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 19.3 wird Atleta auf ausdrücklichen und schriftlichen Wunsch des Nutzers die zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten löschen.

  6. Die Übertragung oder Löschung der bereitgestellten personenbezogenen Daten gemäß Artikel 19.3 oder 19.4 hat durch Atleta innerhalb von vierzehn Tagen zu erfolgen, es sei denn, Atleta hat schwerwiegende Gründe, warum diese Frist nicht eingehalten werden kann, und informiert den Nutzer schriftlich darüber.

  7. Der Nutzer ist berechtigt, diesen Auftragsverarbeitungsvertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen, wenn:

    • Atleta einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt;

    • Atleta seine Insolvenz anmeldet oder für insolvent erklärt wird;

    • das Unternehmen von Atleta aufgelöst wird;

    • Atleta seine Geschäftstätigkeit einstellt.

Artikel 20. Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen

  1. Tritt eine Datenschutzverletzung auf, sind Atleta und der Nutzer gegenseitig verpflichtet, dies dem anderen Teil innerhalb von 12 Stunden nach der Entdeckung schriftlich zu melden. Diese Meldung hat unverzüglich per E-Mail an die andere Partei zu erfolgen.

  2. Aufgrund einer Meldung einer Datenschutzverletzung ist der Nutzer verpflichtet zu prüfen, ob die Datenschutzverletzung gemäß Artikel 33 Absatz 1 und/oder Artikel 34 der Verordnung an die Datenschutzbehörde (Autoriteit Persoonsgegevens) gemeldet werden muss.

Artikel 21. Rechte der betroffenen Personen

  1. Möchte eine betroffene Person ein Recht ausüben, das ihr gemäß der Verordnung zusteht, und wendet sie sich zur Ausübung dieses Rechts an Atleta, wird Atleta diese betroffene Person an den Nutzer verweisen.

  2. Stimmt der Nutzer der Ausübung dieses Rechts gemäß Artikel 21.1 zu, wird Atleta auf erstes Verlangen des Nutzers daran mitwirken. Entstehen Atleta dabei Kosten, werden diese dem Nutzer in Rechnung gestellt.

Artikel 22. Geheimhaltung

  1. Atleta, die bei Atleta beschäftigten Mitarbeiter oder von Atleta eingeschaltete Dritte sind zur Verschwiegenheit in Bezug auf alle personenbezogenen Daten verpflichtet, von denen sie im Zuge der Verarbeitung Kenntnis erlangen.

  2. Sollte Atleta aufgrund einer gesetzlichen Pflicht die in Artikel 22.1 genannte Geheimhaltungspflicht verletzen müssen, wird Atleta den Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung verbietet dies.

Artikel 23. Haftung

  1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in einer automatisierten Umgebung auf den von Atleta bereitgestellten Systemen, liegt jedoch vollständig in der Verantwortung des Nutzers. Die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage der vom Nutzer an Atleta erteilten Weisungen. Der Nutzer stellt Atleta daher von allen Schadenersatzansprüchen frei, die betroffene Personen oder Dritte aufgrund einer dem Nutzer zuzurechnenden Verletzung der ihm obliegenden vertraglichen und/oder gesetzlichen Pflichten geltend machen.

  2. Erfüllt Atleta eine Verpflichtung aus diesem Vertrag nicht, hat der Nutzer sie schriftlich in Verzug zu setzen und ihr eine angemessene Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen einzuräumen.

  3. Sollte Atleta für Schäden haftbar gemacht werden, die dem Nutzer infolge einer Atleta zuzurechnenden Pflichtverletzung aus diesem Auftragsverarbeitungsvertrag entstehen, ist diese Haftung gemäß den Bestimmungen in Artikel 9 der allgemeinen Geschäftsbedingungen begrenzt.

Anlage 1

Die von Atleta zu verarbeitenden personenbezogenen Daten sind:

  • Vor- und Nachname;

  • E-Mail-Adresse;

  • Geburtsdatum;

  • Geschlecht;

  • Adresse;

  • Telefonnummer;

  • Notfall-Telefonnummer;

  • Sonstige personenbezogene Daten, die der Nutzer vom Endnutzer anfordert.

Anlage 2

Die von Atleta getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit der in Anlage 1 zu verarbeitenden personenbezogenen Daten sind:

  • Firewall;

  • Zwei-Faktor-Authentisierung;

  • Verschlüsselte Netzwerkverbindungen (TLS);

  • Ausschließliche Nutzung von ISO27001-zertifizierten Unterauftragsverarbeitern (siehe Anlage 3).

Anlage 3

Die von Atleta einzuschaltenden Unterauftragsverarbeiter sind:

  • DigitalOcean, LLC (Rechenzentrum in Amsterdam);

  • Mailgun Technologies, Inc. (EU-Server);

  • Amazon Web Services EMEA SARL (EU-Server).